Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen uns und unserem Kunden rechtsverbindlich. Abweichende Vereinberungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Kunde verzichtet auf eigene Einkaufsbedingungen, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht und Sondervereinbarungen wünscht. Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages. An Zeichnungen, Kostenanschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen anderen, insbesondere der Konkurrenz, nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen und bei Nichterfüllung des Vertrages sofort zurückzusenden. Ausführung bestehender und etwa zukünftiger bau- und gewerbepolizeilicher Vorschriften ist Sache des Bestellers. Bei von uns ausgeführten Montagen sind Rest-Materialien, Montagewerkzeuge, Leihflaschen, sowie Leihverpackungen nach Montagebeendigung frachtfrei an uns zurückzusenden.
2. Preise
Die Preise müssen den augenblicklichen Verhältnissen entsprechend freibleiben. Bei genehmigten Erhöhungen behalten wir uns Nachberechnung vor. Bei Änderung von Lohn- und Materialkosten zwischen Angebotsabgabe und Auftragserteilung oder nach Vertragsabschluß, kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen.
3. Zahlungsbedingungen
Zahlungen unserer in Euro ausgestellten Rechnungen haben ausschließlich an uns zu erfolgen, anderweitige Zahlungen oder Überweisungen usw. werden unsererseits nicht anerkannt. Vereinbarte Wechsel sind uns unverzüglich nach Rechnungserteilung einzusenden. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über Landesbankdiskont berechnet. Die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Erweist sich nach Kaufabschluß die Vermögenslage des Bestellers ungünstig, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen oder ohne jede Schadensersatzpflicht vom Kaufvertrag zurückzutreten.
4. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises verbleibt uns an allen gelieferten Waren das volle Eigentum, wobei als vereinbart gilt, daß keine solchen Veränderungen an den Gegenständen erfolgen dürfen, daß sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden. Sollte der Käufer die Ware vor ihrer völligen Bezahlung weiterveräußern, so gilt die Forderung gegen den Dritterwerber bis zur Höhe unserer Forderung als an uns abgetreten. Wir sind jederzeit berechtigt, dem Dritterwerber von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben. Die Hereinnahme von Zahlungen des Dritterwerbers durch den Käufer gilt als für uns vorgenommen, so daß der Käufer lediglich Treuhänder der hereingenommenen Zahlungen ist. Bei Nichteinhaltung des Kaufbedingungen oder bei Auftragsrücktritt ist es uns gestattet, die Anlagenräume usw. mit Hilfspersonal zum Zwecke der Fortschaltung zu betreten. In solchem Falle gilt als vereinbart, daß geleistete Anzahlungen bis zur angemessenen Höhe auf Miete, Abnutzung, Verschlechterung und Demontage der gelieferten Teile verrechnet werden. Bei Pfändungen von dritter Seite ist Anzeige zu erstatten.
5. Lieferzeit
Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich und werden nach bestem Ermessen so abgegeben, daß sie bei geordneten Gang der Fabrikation im eigenen Betriebe sowohl als auch in den Werken unserer Unterlieferanten mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden können. Voraussetzung ist rechtzeitige Klarstellung des Auftrages, Einhaltung des Zahlungstermine und rechtzeitiger Abruf. Unvorhergesehene Hindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Aufruhr, Betriebsstörungen, Mangel an Rohmaterial, Bruch oder Mißlingen größerer Arbeitsstücke, Transportverzüge sowohl in eigenen als auch in den Betrieben unserer Unterlieferanten entbinden uns von der Einhaltung der Lieferzeit. Irgendwelche Veränderungen technischer oder kaufmännischer Art machen eine entsprechende Verlängerung der Lieferzeit erforderlich. Bei etwaiger Inverzugsetzung gilt eine Nachfrist von mindestens drei Monaten als ausdrücklich vereinbart. Schadenersatzansprüche infolge Lieferverzug können nicht gestellt werden.
6. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Verzögert sich aber der Versand ohne unser Verschulden, so gilt als Termin des Gefahrübergang die Meldung der Versandbereitschaft. Der Käufer ist gehalten, alle Teile der Anlage ausreichend und gegen alle Gefahren zu versichern, solange der Kaufpreis nicht restlos bezahlt ist. Verpackungen und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeiten für uns.
7. Montage
Haben wir die Montage zugesichert, erfolgt sie entweder durch uns oder durch unsere Beauftragten. Falls Montage im Preis nicht eingeschlossen ist, erfolgt Extra-Berechnung nach den dafür gültigen Tarifsätzen und Bedingungen, die jederzeit von uns angefordert werden können. Wartezeiten oder vom Besteller angeordnete Überstunden unseres Monteurs müssen auch bei Festpreis-Übernahme extra bezahlt werden. Verzögert sich die Inbetriebsetzung unsererseits unverschuldet, gilt die Anlage als übernommen, sobald der Monteur seine Arbeiten beendet hat.
8. Haftung für Mangel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche nur in der Weise, daß wir alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach unserer Wahl neu ab Werk zu liefern haben, die binnen zwölf Monaten – bei Tag- und Nachtbetrieb binnen 6 Monate - vom Tage der Montagebeendigung an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar und uns unverzüglich durch Einschreibebrief gemeldet werden. Unsere Haftung erstreckt sich ausschließlich auf die im eigenen Werk hergestellten Gegenstände; für nicht von uns hergestellte Gegenstände beschränkt sich die Gewährleistung ausschließlich auf die Abtretung etwaiger Ansprüche gegen den Unterlieferer. Voraussetzung für unsere Gewährleistungspflicht ist Erfüllung aller Vertragspflichten durch den Abnehmer sowie strikte Vermeidung unsachgemäßer Eingriffe bei Neuausstellung und Reparaturen usw. Ersetzte Teile können von uns als Eigentum kostenlos zurückverlangt werden. Bestimmungen über Lieferfrist und Haftung gelten auch für Ausbesserungsarbeiten und Ersatzstücke. Falls sich ohne unser Verschulden der Versand, die Aufstellung oder Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes verzögern sollte, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Versandbereitschaft. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen; ferner nicht für Schäden infolge natürlicher Abnutzung. Nichtbeachtung der Betriebsanweisung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Arbeiten am Grundmauerwerk oder ungeeigneten Baugrundes sowie chemischer, elektrochemischer, galvanischer, thermischer oder ähnlicher Einflüsse. Technische Garantiedaten haben nur Gültigkeit unter Zugrundelegung üblicher Normalien. Bei Leistungs-, Strom- und Wasserverbrauchsdaten gelten die Angaben nur für die Lüftungsanlagen ohne Nebenapparaturen, Kachelöfen usw. Bei Betriebszeit-, Temperatur- und Funktionsangaben ist normale oder vereinbarte Mengenbeschickung, sowie sachgemäße und einwandfreie Ausführung entweder nach unserer Vorschrift oder ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung Voraussetzung. Zur Nachprüfung vorhandener Isolierungen haben wir uns nicht verpflichtet und übernehmen für solche auch keine Gewähr. Ist eine andere Garantiezeit von uns nicht ausdrücklich brieflich zugesagt, so versteht sie sich immer und ausschließlich im Rahmen des Vorhergesagten. Alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle weitergehenden Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Wandlung und Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art.
9. Haftung gegenüber Dritten
Der Käufer übernimmt volle Verantwortung für die Anlage nach Ablieferung und haftet für unmittelbar oder mittelbar durch die Anlage verursachte Personen- und Sachschäden jeder Art.
10. Bestellungs-Annullierung
Wünscht der Besteller nach erfolgter Auftragerteilung aus irgendwelchen Gründen vom Auftrag zurückzutreten, gilt als ausdrücklich vereinbart, daß eine Entschädigung von 30 % der Kaufsumme für entgangenen Gewinn- und Kosten- Erstattung usw. bezahlt wird. Unwesentliche Anstände oder Lieferzeit-Überschreitungen usw. berechtigen den Besteller nicht zur Annullierung des Auftrages oder zur Annahme-Verweigerung.
11. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtstand gilt Düsseldorf. Der Besteller darf seine Rechte ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.
12. Anzuwendendes Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz
Mera Haustechnik Gmbh Düsseldorf